Satzung

Satzung des Vereins                                                                   „Altstadtinitiative Mönchengladbach e. V.“

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Altstadtinitiative Mönchengladbach e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung der Kunst und Kultur in der Mönchengladbacher Altstadt.

Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:

        1. für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere durch Veranstaltungen, Begleitungen und Beratung von Tätigkeiten, die auf die Pflege und öffentliche Förderung von Heimatgeschichte, Eigenart, Brauchtum und Mundart gerichtet sind.
        2. für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch Veranstaltungen und Beratung von Tätigkeiten auf den Gebieten der Musik, Literatur und der darstellenden und bildenden Künste sowie durch aktuelle Informationen der Öffentlichkeit über die vorgenannten Tätigkeiten und Veranstaltungen.
        3. für die Förderung des Denkmalschutzes durch die Unterstützung der Erhaltung vorhandener kulturgeschichtlich bedeutsamer Bau-, Kunst- und Bodendenkmäler und der Wiederherstellung zerstörter oder sanierungsbedürftiger Gebäude und Anlagen, die durch die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Zuwendungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§6 Mitgliedschaft

(1) Erwerb:

Vereinsmitglieder können natürliche sowie juristische Personen werden. Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(2) Beendigung:

Die Mitgliedschaft erlischt:

            1. Durch Austritt: Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Geht die schriftliche Anzeige verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
            2. Durch Ausschluss:
              • Dieser tritt durch Beschluss des Vorstandes ein,
                • wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnungen mit der Zahlung des Beitrages oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung länger als 6 Monate im Rückstand ist,
                • wenn das Mitglied den Interessen des Vereins beharrlich zuwider handelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.

(3)Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Beschlusses Einspruch einlegen, worüber die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliederrechte des betreffenden Mitglieds.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzern.

(2) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein, gem. § 26 BGB.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt; eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

        1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
        2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
        3. Erstellung des Haushaltsplanes;
        4. Erstellung der Buchführung;
        5. Erstellung des Jahresberichtes;
        6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter/innen zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer, technischer, rechtlicher und didaktischer Aufgaben zu bestellen oder externe damit zu beauftragen.

§10 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Ausrichtung der Vereinsarbeit. Sie ist darüber hinaus für folgende Angelegenheiten zuständig:

        1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;
        2. Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge;
        3. (weggefallen)
        4. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes;
        5. (weggefallen)
        6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
        7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit;
        8. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden jeweils für 2 Jahre gewählt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gemachte Adresse gerichtet ist.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(5) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen gefasst.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(8) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Sie hat innerhalb von zehn Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Die unwirksamen Bestimmungen sind teleologisch auszulegen und zeitnah durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommen.

(2) Soweit in dieser Satzung Ämter nur in der männlichen Form benannt sind, ist immer auch die weibliche Form gemeint, da diese Ämter auch von Frauen ausgeübt werden können.

§14 In-Kraft-Treten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. Mai 2016 beschlossen.

 

Die Satzung herunterladen können Sie HIER (PDF, 100 kB)